Im ersten Teil dieser Reihe, „Assistenz im Krankenhaus – Teil 1: Ein Krankenhausaufenthalt, der uns an die Grenzen bringt“, habe ich persönlich beschrieben, was drei stationäre Aufenthalte im Jahr 2025 für mich bedeutet haben. Es ging um Atemnot, Intensivstation, fehlende Abläufe – und um die Erfahrung, dass eine funktionierende außerklinische Versorgung im Krankenhaus plötzlich nicht mehr selbstverständlich ist.
Teil 2 richtet den Blick bewusst weg von meiner individuellen Situation und hin auf das System. Seit November 2022 existieren bundesweit gesetzliche Regelungen zur Begleitung und Assistenz im Krankenhaus. Sie sollten Versorgungslücken schließen und sicherstellen, dass Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf auch stationär nicht ohne notwendige Unterstützung bleiben.
Doch wie sieht die Realität im Jahr 2026 aus?
Welche Ansprüche bestehen tatsächlich?
Was unterscheidet Begleitperson und Assistenz?
Warum werden die Regelungen bislang nur in geringem Umfang genutzt?
Dieser Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage ein, fasst die Ergebnisse der Evaluation zusammen und stellt zentrale Empfehlungen aus Fachpraxis und Verbänden dar. Ziel ist es, transparent darzustellen, wo wir stehen – und wo das System trotz gesetzlicher Grundlagen weiterhin nicht verlässlich funktioniert.
Im dritten Teil der Reihe geht es anschließend um konkrete Anforderungen und notwendige Veränderungen, damit Assistenz im Krankenhaus nicht vom Organisationsmodell, Zufall oder Durchsetzungsvermögen einzelner Betroffener abhängt.
Rechtliche Grundlagen
Mit § 44b SGB V wurde ein Anspruch auf Begleitung im Krankenhaus geschaffen. Menschen mit Behinderungen können eine vertraute Begleitperson mitnehmen, wenn diese Unterstützung medizinisch notwendig ist. Die Begleitperson kann unter bestimmten Voraussetzungen finanziell abgesichert werden.
Ergänzend regelt § 113 Absatz 6 SGB IX Leistungen zur Begleitung durch vertraute Bezugspersonen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Assistenzleistungen, die im Alltag notwendig sind, nicht durch einen Krankenhausaufenthalt unterbrochen werden.
Diese gesetzlichen Neuerungen sind das Ergebnis jahrelanger Diskussionen und Forderungen von Betroffenenverbänden. Sie markieren erstmals eine rechtliche Anerkennung des Problems, dass Krankenhausversorgung für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nicht ohne Assistenz funktionieren kann.
Quellen:
ISL Working Paper „Assistenz im Krankenhaus“
DIGAB Rechtsgutachten zur Assistenz im Krankenhaus
Familienratgeber der Aktion Mensch
Begriffsklärung: Begleitperson und Assistenz im Krankenhaus
In der öffentlichen Diskussion werden die Begriffe „Begleitperson“ und „Assistenz im Krankenhaus“ häufig vermischt. Tatsächlich beschreiben sie unterschiedliche Rollen mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen.
Begleitperson
Eine Begleitperson ist in der Regel eine vertraute Person aus dem persönlichen Umfeld — häufig ein Angehöriger oder eine nahestehende Bezugsperson. Ihre Aufgabe ist nicht die medizinische oder pflegerische Versorgung, sondern Unterstützung bei Kommunikation, Orientierung und emotionaler Stabilisierung.
Die gesetzlichen Regelungen (§ 44b SGB V) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen, dass eine solche Person während des Krankenhausaufenthalts anwesend sein kann und finanziell abgesichert wird. Ziel ist es, Behandlungssicherheit zu erhöhen und Belastungen zu reduzieren.
Begleitpersonen ersetzen jedoch keine Pflege oder Assistenz.
Assistenz im Krankenhaus
Assistenz bezeichnet hingegen konkrete pflegerische und alltagspraktische Unterstützung — etwa Mobilisation, Lagerung, Atemunterstützung oder Kommunikation bei komplexen Einschränkungen.
Für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ist diese Assistenz Teil ihrer kontinuierlichen Versorgung. Im häuslichen Umfeld wird sie häufig durch professionelle Pflegekräfte oder Assistenzdienste erbracht.
Gerade bei komplexen Erkrankungen kann Krankenhauspersonal diese individuellen Assistenzleistungen nicht ohne Weiteres übernehmen, weil sie stark auf persönliche Abläufe und Kenntnisse angewiesen sind.
Quellen:
ISL Working Paper „Assistenz im Krankenhaus“
DIGAB Rechtsgutachten zur Assistenz im Krankenhaus
Familienratgeber der Aktion Mensch
Systematik der Leistungsmodelle – warum Assistenz im Krankenhaus so unübersichtlich ist
Die Diskussion über Assistenz im Krankenhaus wird zusätzlich dadurch erschwert, dass unterschiedliche Leistungsmodelle nebeneinander existieren. Sie beruhen auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, Zuständigkeiten und Finanzierungswegen. Ohne diese Systematik zu verstehen, lässt sich die Versorgungslücke kaum nachvollziehen.
Außerklinische Intensivpflege (SGB V)
Menschen mit hohem medizinischem Bedarf, etwa bei dauerhafter Beatmung, erhalten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege über die gesetzliche Krankenversicherung nach dem SGB V. Diese Leistungen sind medizinisch begründet und werden in der Regel durch einen Pflegedienst erbracht.
Rechtlich handelt es sich um Krankenbehandlung. Mit der stationären Aufnahme im Krankenhaus endet diese Leistung grundsätzlich, weil das Krankenhaus für die pflegerische Versorgung zuständig wird.
Eingliederungshilfe (SGB IX)
Die Eingliederungshilfe dient der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Sie umfasst Assistenzleistungen im Alltag, etwa zur Kommunikation, Mobilität oder Selbstorganisation. Diese Leistungen können – seit 2022 – unter bestimmten Voraussetzungen auch während eines Krankenhausaufenthalts weitergeführt werden (§ 113 Absatz 6 SGB IX). Zuständig sind Träger der Eingliederungshilfe, nicht die Krankenkassen.
Persönliches Budget
Das Persönliche Budget ist keine eigene Leistung, sondern eine Auszahlungsform. Anstelle von Sachleistungen erhalten Leistungsberechtigte Geld, mit dem sie Assistenz eigenständig organisieren. Das Persönliche Budget kann sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch andere Teilhabeleistungen umfassen.
Hieraus kann sich die Möglichkeit ergeben, vertraute Assistenzkräfte auch im Krankenhaus einzusetzen.
Arbeitgebermodell
Im Arbeitgebermodell beschäftigen Menschen mit Behinderung ihre Assistenzkräfte selbst als Arbeitgeber. Häufig erfolgt die Finanzierung über das Persönliche Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Je nach Ausgestaltung kann es möglich sein, Assistenzkräfte auch während eines Krankenhausaufenthalts einzusetzen. Eine einheitliche Praxis existiert jedoch nicht.
Dienstleistungsmodell (Pflegedienst)
Im Dienstleistungsmodell wird die Assistenz durch einen externen Pflegedienst erbracht. Hier bestehen im Krankenhaus regelmäßig organisatorische oder finanzielle Hürden, weil das Krankenhaus die Pflege als eigene Aufgabe ansieht und externe Kräfte nicht ohne Weiteres zulässt.
Warum das relevant ist
Der Unterstützungsbedarf einer Person verändert sich durch die stationäre Aufnahme nicht. Die rechtlichen Zuständigkeiten hingegen schon.
Je nach Organisationsform der Assistenz ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten, die Versorgung im Krankenhaus fortzuführen. Das führt dazu, dass Menschen mit vergleichbarem Bedarf unterschiedlich behandelt werden – allein aufgrund der Struktur ihrer Leistungsbewilligung.
Diese Systemlogik ist zentral für das Verständnis der aktuellen Debatte und der Ergebnisse der Evaluation.
Evaluation der neuen Regelungen
Die Evaluation der Regelungen im SGB V und SGB IX zur Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus zeigt ein ernüchterndes Bild.
Zentrale Ergebnisse:
- Die tatsächliche Nutzung der Begleitungsansprüche ist sehr gering.
- Vielen Betroffenen, Angehörigen und Krankenhäusern sind die Regelungen nicht bekannt.
- Zuständigkeiten zwischen Krankenkassen und Eingliederungshilfe sind komplex und führen zu Unsicherheiten.
- Krankenhäuser verfügen häufig über keine klaren Abläufe zur Integration von Assistenz.
Die Evaluation macht deutlich: Die rechtliche Grundlage existiert, ihre praktische Umsetzung ist jedoch lückenhaft. Für viele Betroffene bleibt der Anspruch theoretisch.
Fachliche Empfehlungen
Mehrere Fachverbände haben konkrete Handlungsempfehlungen entwickelt.
ForseA betont, dass Assistenz im Krankenhaus nicht als Ausnahmeleistung verstanden werden darf. Sie soll als notwendiger Bestandteil einer bedarfsgerechten Versorgung gelten. Die Finanzierung müsse klar geregelt und unbürokratisch sein.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt, Begleitung systematisch in Krankenhausabläufe zu integrieren. Assistenz dürfe nicht vom Zufall oder individuellen Verhandlungen abhängen.
Der Familienratgeber der Aktion Mensch hebt hervor, wie wichtig klare Information, vorbereitete Abläufe und rechtliche Sicherheit für Betroffene sind.
Quellen:
ForseA Handlungsempfehlungen zur Assistenz im Krankenhaus
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
Familienratgeber der Aktion Mensch
Reformdiskussion
Parallel zu diesen Empfehlungen wird auf politischer Ebene über Reformen im Gesundheitssystem diskutiert. Experten fordern, Leistungen stärker am tatsächlichen Bedarf auszurichten und Versorgungsstrukturen realitätsnah zu gestalten.
In Fachgesprächen und öffentlichen Diskussionen wird deutlich: Krankenhausversorgung muss komplexe Lebenslagen berücksichtigen. Assistenz darf nicht als Sonderfall behandelt werden, sondern muss Teil eines modernen Versorgungskonzepts sein.
Quelle:
Expertenrunde zur Reform der Krankenversicherung (Video)
Praktische Umsetzungsprobleme
Die größten Hindernisse liegen derzeit nicht im Gesetzestext, sondern in der Umsetzung.
Bekanntheitsdefizite führen dazu, dass Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Krankenhäuser verfügen oft über keine standardisierten Verfahren zur Integration von Begleitpersonen. Finanzierungsfragen erzeugen Unsicherheit bei allen Beteiligten.
Diese Faktoren führen dazu, dass Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf weiterhin Versorgungslücken erleben – trotz bestehender Rechtsansprüche.
Bewertung des aktuellen Standes
Die gesetzlichen Regelungen stellen einen wichtigen Fortschritt dar. Sie erkennen erstmals an, dass Assistenz im Krankenhaus notwendig sein kann.
Gleichzeitig zeigt die Praxis: Rechtliche Ansprüche allein garantieren noch keine Versorgung. Ohne klare Umsetzung, Information und strukturelle Integration bleiben sie wirkungslos.
Die derzeitige Situation ist geprägt von:
-
geringer Nutzung bestehender Ansprüche
-
organisatorischer Unsicherheit
-
fehlender systematischer Integration in Krankenhausabläufe
Assistenz im Krankenhaus wird noch immer nicht als selbstverständlicher Bestandteil medizinischer Versorgung behandelt.
Ausblick
Die Analyse zeigt: Das Problem der Assistenz im Krankenhaus ist weder neu noch unbekannt. Es ist rechtlich geregelt, wissenschaftlich untersucht und fachlich kommentiert worden. Mit § 44b SGB V und § 113 Absatz 6 SGB IX existieren gesetzliche Grundlagen. Die Evaluation liegt vor. Empfehlungen von Fachverbänden und Institutionen sind formuliert.
Und dennoch bleibt die entscheidende Frage offen:
Warum erleben Betroffene weiterhin Versorgungslücken?
Rechtliche Ansprüche allein sichern noch keine Versorgung. Zwischen Gesetzestext und Krankenhausalltag klafft eine Lücke — organisatorisch, strukturell und teilweise auch im Verständnis von Assistenz als notwendigem Bestandteil medizinischer Behandlung.
Im dritten Teil dieser Reihe, „Assistenz im Krankenhaus Teil 3 – Reformbedarf, Evaluation und menschenrechtliche Perspektiven“, geht es daher nicht mehr nur um Beschreibung und Analyse, sondern um Konsequenzen. Welche strukturellen Änderungen sind notwendig? Welche Reformen sind realistisch? Und welche menschenrechtlichen Maßstäbe müssen bei der Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung gelten?
Die drei Teile dieser Reihe bilden gemeinsam das „Dossier 2026 – Assistenz im Krankenhaus“. Es soll dokumentieren, wo wir stehen, welche Erfahrungen Betroffene machen und welche Handlungsoptionen bestehen. Ziel ist keine Zuspitzung, sondern Klarheit — und die Einladung, Assistenz im Krankenhaus als Frage der Versorgungssicherheit und der gleichberechtigten Teilhabe zu begreifen.
Denn am Ende geht es nicht um Sonderregelungen.
Es geht um Verlässlichkeit.

Quellen, Materialien und weiterführende Informationen
Ein großer Teil der historischen Aufarbeitung zu „Assistenz im Krankenhaus“ geht auf die langjährige Arbeit von ForseA e.V. zurück. Die dort dokumentierte Kampagne ab 2006 sowie die politischen Gespräche und juristischen Auseinandersetzungen bilden eine wichtige Grundlage für das heutige Verständnis der Problematik. Dafür danke ich ausdrücklich.
Gesetzliche Grundlagen
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung
- § 44b SGB V – Krankengeld bei Begleitung von Menschen mit Behinderungen
- § 11 Abs. 3 SGB V – Mitaufnahme von Assistenzkräften
- § 113 Abs. 6 SGB IX – Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus
- § 29 SGB IX – Persönliches Budget
- § 63b Abs. 4 SGB XII – Arbeitgebermodell
Evaluation
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
Forschungsbericht FB-673 – Evaluation der Regelungen im SGB V und SGB IX zur Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus
Fachbeiträge und juristische Einordnung
-
Janßen:
Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus – Reformbedarfe im Lichte des Rechts auf Gesundheit nach Art. 25 UN-BRK und des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
Beitrag A11-2021, 01.04.2021
Handlungsempfehlungen und Praxisinformationen
- ForseA e.V.:
Handlungsempfehlungen zur Assistenz im Krankenhaus (als Präsentation oder PDF verfügbar) - Aktion Mensch – Familienratgeber:
Menschen mit Behinderung im Krankenhaus - Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.:
Empfehlungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Ansprüche auf Begleitung im Krankenhaus
Gerichtsentscheidungen
- Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.09.2013
Az.: L 5 KR 144/13 B ER - Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022
Az.: B 3 KR 15/20 R - Sozialgericht Landshut, Urteil vom 06.02.2013
Az.: S 10 SO 63/10 - Sozialgericht München, einstweilige Anordnung vom 21.03.2011
Kampagne „Ich muss ins Krankenhaus … und nun?“
- Zusammenfassende Dokumentation der ForseA-Kampagne 2006/2007
- Bericht zur Besprechung im Bundesministerium für Gesundheit (10.11.2008)
- Stellungnahmen und Positionspapiere von ForseA (2006–2022)
- Entschließung des 111. Deutschen Ärztetages (2008)
Hinweis
Die hier aufgeführten Quellen dienen der Information und Einordnung.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026.



